Ausländische Eheschließungen
Wenn Sie im Ausland rechtsgültig geheiratet haben, wird die Ehe in Deutschland anerkannt. Die entsprechende Überprüfung erfolgt durch das Standesamt.
Bei Ihrer Rückkehr sollte Sie eine entsprechende Heiratsurkunde des jeweiligen Landes mitbringen. Neben dem Original brauchen wir zusätzlich eine deutsche Übersetzung der Urkunde. Diese muss von einem in Deutschland öffentlich beeidigten und anerkannten Übersetzer sein, sofern es keine mehrsprachige Heiratsurkunde ist.
Ausnahmen
Urkunden aus einigen europäischen Staaten müssen nicht förmlich beglaubigt werden. Hier reicht die vom ausländischen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde als Nachweis aus. Welche Länder das sind, erfahren Sie im Standesamt.
In Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens muss die Heiratsurkunde mit einer Apostille versehen werden. Dies ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird von einer Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Für Urkunden aus anderen Ländern brauchen Sie eine Legalisation. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung der Echtheit. Sie wird von der jeweiligen deutschen Auslandvertretung erteilt.
Namensführung in der Ehe
Grundsätzlich richtet sich die Namensführung der Ehepartner jeweils nach seinem Heimatrecht. Falls ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sollten Sie sich dafür zunächst an seine Heimatbehörde beziehungsweise sein Konsulat in Deutschland wenden. Durch eine nachträgliche Erklärung für die Namensführung können Sie sich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes auch für das deutsche Recht entscheiden. Vorausgesetzt einer von Ihnen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier.
Bürgerbüro
Die Eheschließung sollten Sie in jedem Fall auch der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes mitteilen. Im Melderegister wird dann Ihr Familienstand (wichtig beispielsweise für Lohnsteuerabzüge) geändert und gegebenenfalls die neue Namensführung eingetragen.