Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten im Straßenraum nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)

BaustellenschildGemeinde
Arbeiter mit Schaufel in einem rotem Dreieck

Wenn Sie als Bauunternehmer, Auftraggeber oder auch Privatperson Arbeiten durchführen möchten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) der Gemeinde Taufkirchen auswirken, sind Sie verpflichtet, frühzeitig vor Beginn dieser Arbeiten einen Antrag auf Arbeiten im Straßenraum bei der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Taufkirchen zu stellen.

Um Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  • Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum
  • Lageplan, Skizze oder Kartenausschnitt/e aus denen die Örtlichkeit der Baustelle ersichtlich ist
  • Beschilderungsvorschlag, Vorschlag eines Regelplanes nach RSA (Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen)
  • Wenn erforderlich: Gestattung des Straßenbaulastträgers sowie die Sondernutzungserlaubnis

Den Antrag erhalten Sie hier oder von der zuständigen Stelle im Rathaus


Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gemäß (Art. 18 bzw. 22 BayStrWG)

Jede über den Gemeingebrauch (Verkehr im engeren Sinne) hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis auf Sondernutzung ist mit Antrag bei der örtlichen Verkehrsbehörde der Gemeinde Taufkirchen zu beantragen.

Den Antrag hierzu erhalten Sie hier oder von der zuständigen Stelle im Rathaus.


Antrag auf einen personengebundenen Behindertenparkplatz (§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung)

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Sondernutzungssatzung der Gemeinde Taufkirchen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird.
Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis und darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.

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