Vielen ist dieses Verkehrszeichen sicher noch als Hinweis auf eine sogenannte "Spielstraße" ein Begriff:
Das Zeichen 325 StVO besagt, dass ein verkehrsberuhigter Bereich beginnt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erläutert dieses Zeichen mit folgenden Ge- und Verboten:
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straßen in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
In einem verkehrsberuhigten Bereich werden keine zusätzlichen Halteverbots-Schilder oder Zusatzschilder aufgestellt, welche nochmals darauf hinweisen, dass nicht oder nur in gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf.
Sollte gegen diese Ge- und Verbote verstoßen werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche durch die Polizei und/oder die Kommunale Verkehrsüberwachung mit den allbekannten Knöllchen geahndet wird.