Die Winterzeit steht wieder vor der Tür, weshalb wir dies zum Anlass nehmen möchten, alle an die Räum- und Streupflicht zu erinnern. Aus diesem Grund möchten wir Sie auch dieses Jahr wieder zur Räum- und Streupflicht auf Gehwegen informieren.
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen besteht in einer Breite von 1,50 m und das übrigens auch in verkehrsberuhigten Straßen ohne Gehweg. Nicht gestattet ist es, Schnee auf öffentliche Flächen zu schieben. Ihn auf die Straßen zu verlagern, erzeugt vermeidbaren Ärger, denn bei der nächsten Durchfahrt des Schneepflugs landet er an der alten Stelle und dies in garantiert festerer Form.
Die Räum- und Streupflicht beginnt um 7:00 Uhr (sonn- und feiertags um 8:00 Uhr) und endet um 20:00 Uhr. Bitte sorgen Sie für Vertretungen, falls Sie hierzu nicht in der Lage sein sollten. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden können, wenn Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen.
Bitte besorgen Sie sich genügend Streugut, am besten Split. Vergessen Sie nicht das Nach-Streuen bei Tauwetter. Bei extremen Verhältnissen wie Eisglätte ist auch Salzen erlaubt. Dies macht allerdings nur Sinn, wenn nach dem Antauen erneut geräumt wird, damit keine Eisfläche entstehen kann.
Bitte übertragen Sie Ihren möglichen Unmut über denkbare Wetterkapriolen nicht auf unsere verlässlichen Bauhof-Mitarbeiter. Denn diese bemühen sich nach Kräften, den Schneemassen Herr zu werden.
Unseren nach Kräften bemühten Bauhofmitarbeitern, sowie allen Bürgern, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, sei hiermit bereits im Voraus ein herzliches Dankeschön ausgesprochen.